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Antrag auf Teilbaugenehmigung nach § 74 SächsBO für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage

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Wenn Sie eine Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) beantragt haben und schon vor der Erteilung der Baugenehmigung mit der Baugrube oder einzelnen Bauteilen oder Bauabschnitten beginnen möchten, benötigen Sie eine Teilbaugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung. Im Antrag geben Sie an, für welche Teile der baulichen Anlage Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung beginnen möchten.

Voraussetzungen

Sie erhalten eine Teilbaugenehmigung:

  • wenn der zugrunde liegende Bauantrag in Bezug auf die zur Teilbaugenehmigung beantragten Baumaßnahmen vollständig ist.
  • Die Bauvorlagen müssen die Feststellung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie die abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Teile der Abschnitte des Vorhabens ermöglichen.

Gebühren

Die Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) entnehmen.

Fristen

Im regulären Teilbaugenehmigungsverfahren gibt es keine Antragsfrist und Genehmigungsfrist.

Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils bis zu 2 Jahren möglich.

Hinweise

Wenn Ihnen eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung oder Änderung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

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