Verlängerung der Teilbaugenehmigung gemäß § 73 SächsBO für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage
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Wenn Ihnen zu Ihrem Bauantrag eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Teilbaugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Teilbaugenehmigung um jeweils maximal zwei Jahre verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben.
Voraussetzungen
Mit der Bauausführung wurde noch nicht begonnen oder die Bauausführung ist länger als zwei Jahre unterbrochen worden.
Gebühren
Die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) entnehmen.
Fristen
Für die Teilbaugenehmigung gelten folgende Fristen:
- Antrag auf Verlängerung während der Laufzeit der Teilbaugenehmigung
- Verlängerung der Teilbaugenehmigung um jeweils bis zu 2 Jahre möglich.