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Anzeige der Nutzungsaufnahme bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 82 Abs. 2 SächsBO

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Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage nutzen möchten, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Prüfen Sie, ob für Ihre bauliche Anlagen eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist.

Voraussetzungen

Nicht verfahrensfreie bauliche Anlage

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung

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Spätestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage muss die Nutzung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.