Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
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Wenn Sie ein Dauerwohnrecht (das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen) oder Wohnungseigentum geltend machen wollen, benötigen Sie hierfür eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Damit wird nachgewiesen, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Die Bescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Voraussetzungen
• Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter der Wohnung sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (z. B. Erwerber).
• Das jeweilige Grundstück der Wohnung muss sich in einer Gemeinde in Sachsen befinden.
• Abgeschlossen sind Wohnungen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (z. B. durch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar im Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
• Zu einer abgeschlossenen Wohnung können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.
Gebühren
Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) entnehmen.
Hinweise/Besonderheiten
Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erstellt.
Weiterführende Informationen
- Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG, BGBl. I S. 34)
- Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG, BGBl. I S. 34)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA, BAnz AT 12.07.2021 B2)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)