Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude
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Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der/die Bauherr/in oder Eigentümer/in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem die Veränderungen am Gebäude beendet wurden.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Formular für die Erfüllungserklärung aus, wenn an den Außenbauteilen des Gebäudes Änderungen ausgeführt wurden und das Gebäude energetisch bewertet wurde.
- Ziehen Sie eine sachkundige Person für die Erstellung der Erklärung hinzu.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
Voraussetzungen
Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt werden. Sie müssen eine Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 2 GEG i. V. m. § 2 Abs. 3 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (Gebäudeenergieverordnung – GebEnVO) einreichen.
Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 Abs. 1 GEG ausgeführt, ist eine Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 2 GEG dann erforderlich, wenn Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden.
Die Erfüllungserklärung muss von einer hierfür berechtigten Person ausgestellt werden. Der/die Aussteller/in muss die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz geprüft haben.
Sie müssen der Erfüllungserklärung einen oder mehrere Energieausweise, Berechnungen und ggf. einen Befreiungsbescheid beifügen. Eventuell müssen Sie ergänzende Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Sie müssen die Erfüllungserklärung vor Nutzungsaufnahme einreichen.
Gebühren
Der Aussteller der Erfüllungserklärung kann eine Vergütung verlangen. Das Einreichen der Erfüllungserklärung bei der zuständigen Behörde ist kostenfrei.