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Antrag auf Abweichung gemäß § 67 Absatz 1 oder 2 SächsBO, auf Ausnahme bzw. auf Befreiung gemäß § 31 Absatz 1 oder 2 BauGB

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Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (gemäß § 67 Absatz 1 SächsBO) oder Sie für Ihr Vorhaben eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung (gemäß § 67 Absatz 2 SächsBO) benötigen, müssen Sie die Zulassung der Abweichung, Ausnahme bzw. Befreiung gesondert beantragen und diese begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.

Voraussetzungen

Eine Abweichung von baurechtlichen Vorschriften örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie

  • mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 SächsBO).
  • Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen

Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist.

Eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans kann zugelassen werden, wenn 

  • die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und
  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
  • gem. § 31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gebühren

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) entnehmen.

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