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Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides gemäß § 75 Satz 3 SächsBO

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Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung des Bauvorbescheids beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann den Bauvorbescheid um jeweils maximal ein Jahr verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Gebühren

  • Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden. Die genauen Gebühren können Sie dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) entnehmen. 

Bearbeitungsdauer

  • keine Fristen geregelt

Fristen

  • Verlängerung des Bauvorbescheids um jeweils bis zu 1 Jahr möglich
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