Baubeginnsanzeige nach § 72 Absatz 8 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
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Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben bzw. anzeigepflichtigen Vorhaben zur Beseitigung von Anlagen beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.
Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten rechtzeitig an.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind.
Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise/Besonderheiten
Wird die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.