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Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis gemäß § 83 Abs. 5 SächsBO

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Das Baulastenverzeichnis informiert darüber, welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf einem Grundstück ruhen. Baulastverpflichtungen können aus verschiedenen Gründen eingetragen sein, u. a. als Anbau-, Abstandsflächen-, Vereinigungs-, Erschließungs-, Überfahrbaulast, Kinderspielflächen-, Stellplatzpflicht- oder Freiflächenbaulast.

Wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, können Sie gemäß § 83 Abs. 5 SächsBO, in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Dazu stellen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag auf Auskunft.

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Gebühren

Die Erteilung einer Auskunft, auch einer Negativauskunft, ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) entnehmen.

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Hilfe zur Seite Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis gemäß § 83 Abs. 5 SächsBO

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Sie können ins Baulastenverzeichnis Ihrer Bauaufsichtsbehörde Einsicht nehmen oder einen Auszug, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen.