Anzeige der Nutzungsaufnahme bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 82 Abs. 2 SächsBO
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage nutzen möchten, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Prüfen Sie, ob für Ihre bauliche Anlagen eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist.
Voraussetzungen
Nicht verfahrensfreie bauliche Anlage
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung
Hinweis
Bitte beachten Sie: Beim örtlich zuständigen Finanzamt besteht eine zusätzliche Anzeigepflicht für Zwecke der Grundsteuer (§ 228 Abs. 2 Bewertungsgesetz). Hierfür ist eine sogenannte Grundsteueränderungsanzeige elektronisch (z. B. über www.elster.de) einzureichen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.finanzamt.sachsen.de/anzeigepflichten-12218.html.
Bitte melden Sie sich zunächst an.