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Anzeige der Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Abs. 3 S. 1 SächsBO

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Die Beseitigung von Gebäuden und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Monat zuvor anzuzeigen (§ 61 Abs. 3 S. 2 SächsBO).
Die Anzeige der Beseitigung gilt für Gebäude der GK 4 und 5, nicht freistehende Gebäude und sonstige Anlagen über 10m Höhe, die keine Gebäude sind.

Dies gilt nicht für Anlagen, die Kulturdenkmale im Sinne von § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sind. Deren Beseitigung bedarf grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

Die teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens gilt als Änderung einer baulichen Anlage und bedarf einer Baugenehmigung.

Keiner Anzeige bedarf die Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 S. 1 SächsBO.

Wenn die Bauaufsichtsbehörde auf die Anzeige hin keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Monatsfrist mit den Arbeiten begonnen werden.

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Abs. 2 SächsBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Gebühren

Anfallende Gebühren sind abhängig von den Regelungen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

Fristen

Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

Hinweise/Besonderheiten

Wenn Sie eine Anlage beseitigen wollen, prüfen Sie zuerst, ob es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach § 61 SächsBO (Anlagen nach § 61 Absatz 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 oder sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m) handelt. Für diese baulichen Anlagen (außer Denkmalschutz) ist keine Anzeige erforderlich.

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