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Hilfe zur Seite Anzeige der Nutzungsaufnahme bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben gemäß § 82 Abs. 2 SächsBO

Spätestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage muss die Nutzung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

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