Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten
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Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der/die Bauherr/in oder Eigentümer/in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Formular für die Erfüllungserklärung aus, sobald das Gebäude fertiggestellt und energetisch bewertet wurde.
- Ziehen Sie eine sachkundige Person für die Erstellung der Erklärung hinzu.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
Voraussetzungen
Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt werden. Sie müssen eine Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 1 GEG i. V. m. § 2 Abs. 3 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (Gebäudeenergieverordnung - GebEnVO) einreichen.
Die Erfüllungserklärung muss von einer hierfür berechtigten Person ausgestellt werden. Der/die Aussteller/in muss die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz geprüft haben. Sie müssen der Erfüllungserklärung einen oder mehrere Energieausweise, Berechnungen und ggf. einen Befreiungsbescheid beifügen. Eventuell müssen Sie ergänzende Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Sie müssen die Erfüllungserklärung vor Nutzungsaufnahme einreichen.
Gebühren
Der Aussteller der Erfüllungserklärung kann eine Vergütung verlangen. Das Einreichen der Erfüllungserklärung bei der zuständigen Behörde ist kostenfrei.
Weiterführende Informationen
- Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (Gebäudeenergieverordnung – GebEnVO)
- Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)