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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 SächsBO) und auch nicht genehmigungsfrei (§ 62 SächsBO) gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung nach § 63 oder § 64 SächsBO.

Die Baugenehmigung wird grundsätzlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau oder eine Anlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, errichten oder ändern möchten.

Sollten Sie eine Baugenehmigung nach § 64 SächsBO im normalen Verfahren beantragen wollen, stellen Sie bitte den Antrag: normales Baugenehmigungsverfahren

Bei einem Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes vorliegen.

Beim Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren müssen Sie sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in. Bauvorlageberechtigt sind Architekten/Architektinnen sowie Ingenieure/Ingenieurinnen, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; auch Eintragungen anderer Länder gelten im Freistaat Sachsen.

Gebühren

Die Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) entnehmen.

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