Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) unterscheidet zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten:
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 SächsBO
Kann betreffen Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen bzw. Mobilställe, ausgenommen Sonderbauten …
Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 SächsBO
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzung
Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für eine Anlage gemäß § 73 Abs. 2 SächsBO
Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung von bis zu zwei Jahren beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt.