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Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für eine Anlage gemäß § 73 Abs. 2 SächsBO

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Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung um jeweils bis zu zwei Jahre, auch rückwirkend, verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Voraussetzungen

  • Ihnen liegt eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vor.
  • Die Antragsfrist wird eingehalten.

Gebühren

Die Beantragung der Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) entnehmen.

Fristen

Es gelten folgende Fristen:

  • Antrag auf Verlängerung während der Laufzeit der Baugenehmigung
  • Verlängerung der Baugenehmigung um jeweils bis zu 2 Jahre möglich.
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Hilfe zur Seite Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 SächsBO

Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung.