Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 SächsBO
Kann betreffen Wohngebäude, sonstigen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen bzw. Mobilställe, ausgenommen Sonderbauten …
Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 SächsBO
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung.
Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 SächsBO
Für bestimmte Bauvorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, es dessen Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist usw. …
Anzeige der Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Absatz 3 SächsBO
Wenn Sie beabsichtigen, eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Antrag auf Vorbescheid gemäß 75 SächsBO
Wenn Sie einzelne Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Antrag auf Abweichung gemäß § 67 Absatz 1 oder 2 SächsBO, auf Ausnahme bzw. auf Befreiung gemäß § 31 Absatz 1 oder 2 BauGB
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie Wohnungseigentum oder ein Dauerwohnrecht geltend machen wollen.
Schnellzugriff: Anträge starten, fortsetzen, einsehen
Antragsentwurf gemeinsam ausfüllen und fortsetzen
durch Bauherren/Bauherrinnen, Bauvorlageberechtigte und Dritte. Danach einreichen ...