Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 SächsBO
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Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 SächsBO) und auch nicht genehmigungsfrei (§ 62 SächsBO) gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung nach § 63 oder § 64 SächsBO.
Die Baugenehmigung wird im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO erteilt, sofern Sie einen Sonderbau oder eine Anlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, errichten oder ändern möchten.
Für alle anderen genehmigungsbedürftigen Vorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO erteilt. In diesem Fall stellen Sie bitte den Antrag: vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Beim Antrag im Baugenehmigungsverfahren müssen Sie sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in. Bauvorlageberechtigt sind Architekten/Architektinnen sowie Ingenieure/Ingenieurinnen, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; auch Eintragungen anderer Länder gelten im Freistaat Sachsen.
Gebühren
Die Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) entnehmen.