Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 SächsBO
Kann betreffen Wohngebäude, sonstigen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen bzw. Mobilställe, ausgenommen Sonderbauten …
Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 SächsBO
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung.
Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für eine Anlage gemäß § 73 Abs. 2 SächsBO
Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung von bis zu zwei Jahren beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt.
Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 SächsBO
Für bestimme Bauvorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, es dessen Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist usw. …
Anzeige der Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Absatz 3 SächsBO
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Antrag auf Vorbescheid gemäß 75 SächsBO
Wenn Sie einzelne Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides gemäß § 75 Satz 3 SächsBO
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Antrag auf Teilbaugenehmigung gemäß § 74 SächsBO für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.
Verlängerung der Teilbaugenehmigung gemäß § 73 SächsBO für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Baubeginnsanzeige gemäß § 72 Abs. 8 SächsBO
Mindestens eine Woche vor Baubeginn muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde angezeigt werden.
Anzeige der Nutzungsaufnahme bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben gemäß § 82 Abs. 2 SächsBO
Spätestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage muss die Nutzung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Antrag auf Abweichung gemäß § 67 Absatz 1 oder 2 SächsBO, auf Ausnahme bzw. auf Befreiung gemäß § 31 Absatz 1 oder 2 BauGB
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie Wohnungseigentum oder ein Dauerwohnrecht geltend machen wollen.
Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten
Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, müssen Sie nach Fertigstellung des Gebäudes nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.
Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude
Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, und Sie Außenbauteile erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen und das Gebäude energetisch bewertet wird, müssen Sie nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.
Überführung digitalisierter Papieranträge in den Vorgangsraum
Mit diesem Verfahren können SachbearbeiterInnen (SB) digitalisierte Papieranträge in den Vorgangsraum überführen und diese dann für die internen und externen Beteiligungsprozesse in verschiedenen Verfahren nutzen.